Das Sondernutzungsrecht: Wenn ein Miteigentümer Teile des Gemeinschaftseigentums alleine nutzen darf!

Das Sondernutzungsrecht in einer WEG gibt es beispielsweise für Terassen, Teile des Gartens oder des Dachbodens bzw. Kellers und für Autostellplätze.

Erst durch das Mittel des Sondernutzungsrechts können Gemeinschaftsimmobilien und -anlagen „so richtig genutzt“ werden, wie man sich dies als Wohnungsbesitzer oder Kaufinteressent vorstellt. Ohne das Sondernutzungsrecht gäbe es etwa keine PKW-Stellplätze.

Das Sondernutzungsrecht gehört zu den Begriffen aus dem Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), die weniger bekannt sind, jedoch eine besondere Relevanz für die Miteigentümer und damit für die Nutzer des Gemeinschaftseigentums entfalten. Grundsätzlich gehören dem Wohnungsbesitzer Sondereigentum (in Form von Wohnungseigentum) sowie Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum (in der Regel Immobilie plus Grundstück), die sich meistens nach der Größe der Wohnung richten. Das Gemeinschaftseigentum darf von allen Miteigentümern der WEG genutzt werden, jedoch nur insoweit wie erforderlich und mit der Maßgabe, diesem Eigentum nicht unnötigen Verschleiß oder Schaden zuzufügen. Dies bedeutet in der Praxis, dass man als Wohnungsbesitzer beispielsweise selbstverständlich den Gehweg zum Hauseingang nutzen darf, jedoch das Fußballspielen mit Spikes auf dem Rasen des gemeinschaftlichen Gartens, welcher dadurch erheblich geschädigt wird, durch die WEG nicht toleriert werden muss.

Das Sondernutzungsrecht im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften praxisnah erklärt.
Die Möglichkeit, Sondernutzungsrechte zu gewähren, ist im Hinblick auf viele WEGs eine sehr sinnvolle Angelegenheit. Wer möchte als Besitzer einer Eigentumswohnung schon auf die Terrasse oder auf den Stellplatz für das eigene Fahrzeug verzichten?

Bei Wohneigentum in Bezug auf das WEG muss man zwischen Wohnungseigentum und Teileigentum unterscheiden. Das Teileigentum kann gewerblich genutzt werden, während dies beim Wohneigentum nicht der Fall ist. Beide Formen des Eigentums sind Sondereigentum und werden von Miteigentumsanteilen am Gemeinschaftseigentum ergänzt.

Daneben gibt es auch Teileigentum, welches ebenfalls mit Miteigentumsanteilen verknüpft ist, aber nicht Wohnzwecken dient. Man denke hier an eine Ladengeschäft oder an eine Arztpraxis in einem Haus mit gemischter Nutzung. Auch den Besitzern von Teileigentum können Sondernutzungsrechte zugestanden werden. Doch was hat es dann nun mit dem Sondernutzungsrecht auf sich und in welchen Fällen kommt dies zum Tragen? Genau darum geht es in diesem kurzen Beitrag von Hausverwaltung-Ratgeber.de!

Das Sondernutzungsrecht ist eine wichtige Grundlage für viele Wohnungseigentümergemeinschaften!

Der Pkw-Stellplatz bzw. Tiefgaragenstellplatz als Beispiel für die Verwendung des Sondernutzungsrechts im Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaften.
Gerade in Bezug auf PKW-Stellplätze kommt das Sondernutzungsrecht in WEGs zur Anwendung. Sondereigentum besteht nur für räumlich abgetrennte Bereiche, was gerade bei Parkplätzen ja nicht zutrifft.

Bei mehrstöckigen Wohnhäusern mit Garten zum Beispiel ist es verständlich, dass nicht nur die Eigentümer in den oberen Etagen mit Balkon draußen sitzen möchten, sondern ebenfalls die Bewohner im Erdgeschoss. Diesen Zweck erfüllt dann natürlich die Terrasse, die streng genommen zum Gemeinschaftseigentum gehört. Nun wäre es für die Eigentümer im Erdgeschoss unschön, wenn die Gemeinschaft die Terrassen ebenfalls nutzen dürften und man auf einmal die Nachbarn direkt auf der eigenen Terrasse sitzen hätte oder diese gar durch die Fenster in die Wohnung schauen. Die Vielzahl an inkompetenten Verwaltungsbeiräten, die es leider noch und immer wieder in Deutschland gibt, zeugt regelmäßig davon, auf welche verrückten Ideen Miteigentümer und auch Mieter kommen können. Für die Praxis muss es da also eine wirksame Lösung geben – und diese lautet „Sondernutzungsrecht“.
Neben der Terrasse kommt das Sondernutzungsrecht beispielsweise auch für Autostellplätze oder für Teile des Gartens oder für Bereiche des Dachbodens zur Anwendung. Dabei kann ein Sondernutzungsrecht sowohl einem einzelnen Miteigentümer der WEG, als auch einer Gruppe von Miteigentümern eingeräumt werden. Über die Erteilung von Sondernutzungsrechten für verschiedene Eigentümer ist in vielen Fällen überhaupt erst eine sinnvolle Nutzung der gesamten Anlage gewährleistet. Wer würde als Wohnungsbesitzer schon auf einen Stellplatz für sein Fahrzeug verzichten wollen, wenn zum Gemeinschaftseigentum ausreichend Fläche gehören würde?

Was beim Sondernutzungsrecht zu beachten ist!

So sinnvoll das Sondernutzungsrecht ist, so viele Dinge sind dabei auch zu beachten, sodass es innerhalb einer WEG keine Probleme oder Missverständnisse gibt.

Die Eintragung von Sondernutzungsrechte in das Grundbuch ist sinnvoll und geht nur über den Notar, da es sich um eine Vereinbarung handelt, der alle Miteigentümer der WEG zustimmen müssen.
Sondernutzungsrechte, sofern nicht bereits über die Teilungserklärung gewährt, bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es handelt sich also um eine Vereinbarung. Soll das Sondernutzungsrecht auch nach für nachfolgende WEG-Eigentümer gelten, bedarf es eines Eintrags in das Grundbuch. Hierfür benötigt man die Dienstleistung eines Notars.
  • Nur der Eigentümer oder jene Gruppe von Eigentümern mit Sondernutzungsrecht darf den relevanten Teil des Gemeinschaftseigentums nutzen – kein anderer Miteigentümer.
  • Sondernutzungsrechte können nur Miteigentümer der WEG haben, keine außenstehenden Dritte, da diese immer Miteigentumsanteile am Gemeinschaftseigentum voraussetzen.
  • Üblicherweise werden Sondernutzungsrechte bereits mit der Teilungserklärung einer WEG begründet.
  • Es bedarf somit einer Vereinbarung (Zustimmung aller Eigentümer einer WEG), um ein Sondernutzungsrecht zu gewähren oder dieses zu ändern.
  • Abweichungen hiervon sind nur möglich, wenn die Gemeinschaftsordnung dies zulässt und somit konkrete Sondernutzungsrechte mittels Beschlussfassung erlaubt.
  • Ist ein Sondernutzungsrecht nicht im Grundbuch eingetragen, ist dieses nicht für neue Miteigentümer verbindlich, sofern diese nicht per Erbschaft Teil der WEG geworden sind.
  • Sondernutzungsrechte können durchaus vermietet werden, wie beispielsweise Autostellplätze zeigen. Die Einnahmen fallen dem Inhaber des Sondernutzungsrechts zu.
  • Sofern nicht anders vereinbart, trägt die gesamte WEG weiterhin die Kosten für jene Teile des Gemeinschaftseigentums, für das ein Sondernutzungsrecht vereinbart wurde. Daher gehen jedoch in der Praxis Sondernutzungsrechte in der Regel mit einer Kostenübernahme einher.

Letztendlich ist das Sondernutzungsrecht ein Mittel, um zusätzlich zum Sondereigentum einzelnen Miteigentümern das alleinige Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen, die eben dadurch gekennzeichnet sind, dass sie nicht abgeschlossen sind.

Über die Autorin

1 Kommentar

  1. Wir wohnen in einem Haus mit nur Eigentumswohnungen. Die Ergeschosswohnung hat einen kleinen Garten,der allerdings als Sondereigentum eingetragen ist.
    Mittlerweile ist diese Wohnung an ein Paar vermietet mit einem großen Hund. Statt mit dem Hund Gassi zu gehen, kotet und uriniert der Hund das kleine Gärtchen zu.
    Uns stört der Hund in keinster Weise, aber uns stört im Sommer dieser Geruch. Wir wohnen in der zweiten Etage und können den sonnigen Teil unserer Penthouseterrasse wegen des beißenden Geruchs nicht nutzen. Unter diesem kleinen Gartenstück befindet sich die Tiefgarage. Das heißt dass die Erdhöhe dieses Gärtchens maximal 50 cm beträgt. Aus Langeweile buddelt dieser Hund Löcher bis zur Isolierschicht der Garage.
    Wir haben schon mehrfach, ganz höflich, die Besitzerin der Wohnung gebeten auf ihre Mieter einzuwirken. Haben ihr auch schon Bilder der 25 Hundehaufen zukommen lassen , damit sie diesen Zustand sieht. Doch bis jetzt ist alle Mühe vergebens. Nun kommt bald wieder die Sommerzeit und wir denken mit Schrecken an den Geruch, von der unansehlichen Aussicht ganz abgesehen.
    Wir sind ein älteres Ehepaar, haben unser Haus verkauft, da es im Alter einfach schwieriger wird, dem gerecht zu werden. Haben uns für viel Geld die Wohnung gekauft in der Hoffnung einen ruhigen und sorglosen Lebensabend zu haben und nun kommen solche Dinge auf uns zu.
    Um auch noch klar zu stellen. Wir haben nichts gegen Hunde…..im Gegenteil. Wobei wir in diesem Fall der Meinung sind dass dies für einen Dobermann kein passendes Zuhause sein kann.

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