
Die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ist ohne das Mittel des Beschlusses nicht denkbar, denn diese setzt stets eine Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft voraus. In Eigentümerversammlungen werden Beschlüsse gefasst, die dann durch den bestellten WEG-Verwalter umzusetzen sind. Wichtig ist somit, dass die Beschlüsse, die per Wahl zustande gekommen sind, schriftlich festgehalten werden. Dazu dient nicht nur das Protokoll der Eigentümerversammlung, das durch die Hausverwaltung zu erstellen ist, sondern auch die sogenannte Beschlusssammlung. Was Sie als Wohnungseigentümer hinsichtlich der Beschlusssammlung wissen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Von Jahr zu Jahr werden durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine steigende Anzahl an Beschlüssen gefasst oder abgeleht. Da kann es schwierig sein, einen Durchblick zu behalten. Nur wenige Kaufinteressenten und Wohnungsbesitzer wissen um die Existenz der Beschlusssammlung. Dabei bietet gerade dieses Dokument einen aktuellen Sachstand zu den Verwaltungsangelegenheiten einer WEG!
Die Pflicht zum Führen einer Beschlusssammlung

Das Führen der Beschlusssammlung, die offiziell auch „Beschluss-Sammlung“ geschrieben wird, ist nach § 24 Abs. 7 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) Pflicht – und zwar für Beschlüsse, die nach dem 1. Juli 2007 gefasst wurden. Führt der WEG-Verwalter keine Beschlusssammlung, kann er deswegen außerordentlich abberufen und gekündigt werden. An eine Beschlusssammlung gibt es relativ konkrete Anforderungen, was den Aufbau bzw. das Einpflegen von Beschlüssen sowie weiteren Informationen angeht. Bedenken Sie dabei, dass die Beschlusssammlung viel wichtiger als die Protokolle der einzelnen Eigentümerversammlungen sind – und dass es durchaus vorkommt, dass Protokolle falsch sind. Die Grundlage für eine mögliche Anfechtungsklage sollten daher auch die Einträge in der Beschlusssammlung und nicht jene im Protokoll sein.
Das Führen der Beschlusssammlung obliegt der Hausverwaltung. Alle Eintragungen müssen zügig in die Beschlusssammlung eingearbeitet werden. Dies bedeutet, dass der WEG-Verwalter dafür in der Praxis nur eine Woche Zeit hat.
Die wichtigsten Punkte zur Beschlusssammlung im Überblick

- Eine Beschlusssammlung kann in unterschiedlicher Form geführt werden. Der Verwalter entscheidet, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegt. So sind Excel-Dateien denkbar oder auch Beschlusssammlungen, die mittels einer speziellen Hausverwaltungssoftware geführt werden.
- In die Beschlusssammlung einzutragen sind: Beschlüsse (angenommene und abgelehnte), Beschlüsse mittels Umlaufverfahren, Gerichtsurteile (inkl. Kostenfestsetzungsbeschlüsse) und gerichtliche Vergleiche.
- Für alle Eintragungen muss eine fortlaufende Nummerierung Verwendung finden.
- Die Beschlusssammlung muss übersichtlich und ordnungsgemäß geführt werden, wozu eine Datumsangabe für jeden Eintrag erforderlich ist.
- Wird ein Beschluss durch ein Gericht für ungültig erklärt, muss ein entsprechender Vermerk in die Beschlusssammlung aufgenommen werden.
- Läuft zu einem in die Sammlung aufgenommenen Beschluss ein Gerichtsverfahren, muss der aktuelle Stand vermerkt werden (z. B. noch nicht rechtskräftig).
Beispiel für Einträge in eine Beschlusssammlung
Beschlusssammlung der Muster-WEG
LfdNr. | Wortlaut des Beschlusses | Versammlung | Status | Verfasser |
---|---|---|---|---|
001 | Der Verwalter, Hr. Unseriös, wird abberufen sowie außerordentlich und fristlos aufgrund von erheblichen Pflichtverletzungen gekündigt. | Außerordentliche Eigentümerversammlung vom 28. Juni 2015, Sportzentrum Freizeit, Musterstadt. | Angenommen. | Fr. Musterfrau, Vorsitzende des Verwaltungsbeirates. Datum, Unterschrift. |
103 | Die Eigentümergemeinschaft entscheidet sich, die renovierungsbedürftige Fassade in der Farbe Arizonablau zu streichen. | Ordentliche Eigentümerversammlung vom 1. April 2017, Gaststätte Zur Post, Musterstadt. | Angenommen. Angefochten mit Klage vom 10. April 2017 vor dem Amtsgericht Musterstadt (110 C 070/2017). | Hr. Seriös, Verwalter. Datum, Unterschrift. |
Warum gibt es die Beschlusssammlung eigentlich?
Wenn Sie wissen möchten, was eine WEG in der Vergangenheit beschlossen hat und welche Beschlüsse noch heute eine entsprechende Relevanz haben, reicht ein Blick in die Beschlusssammlung aus, um sich einen ersten Überblick zu verschaffen. Wenn Sie eine Wohnung erwerben möchten, eine nicht unwichtige Informationsquelle!

Die Beschlusssammlung kann in Form einer Einsichtnahme durch verschiedene Personen genutzt werden. Dazu gehören natürlich die in das Grundbruch eingetragenen Eigentümer der WEG, aber auch Personen, die von diesen eine entsprechende Vollmacht erhalten haben. Darüber hinaus dürfen ebenso Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Einsicht in die Beschlusssammlung nehmen. Dabei handelt es sich vor allem um Kaufinteressenten, die selbstverständlich wissen möchten, ob Beschlüsse, Gerichtsurteile oder laufende Gerichtsverfahren für sie ungewünschte Folgen haben könnten, wenn Sie eine Wohnung kaufen möchten. Gerade die Beschlusssammlung stellt eine einfache Möglichkeit dar, sich einen schnellen Überblick zu verschaffen, statt zig Protokolle von Eigentümerversammlungen durcharbeiten zu müssen. Auch werden Beschlüsse nicht wie etwa die meisten Vereinbarungen in das Grundbuch eingetragen. Eine Eigentumswohnung sollte man grundsätzlich niemals kaufen, ohne sich vorher ausreichend hinsichtlich der Situation der WEG im Hinblick auf etwa Instandhaltungen oder Sanierungsmaßnahmen informiert zu haben!
Ferner steht dem bestellten WEG-Verwalter mit der Beschlusssammlung natürlich ebenfalls ein Dokument zur Verfügung, mit dem er sich im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeiten leicht einen aktuellen Sachstand verschaffen kann. Ein Blick in die Beschlusssammlung ist zwar mit etwas mehr Arbeit verbunden, jedoch grundsätzlich eine sehr sinnvolle Angelegenheit!
Über den Autor
Als Diplom-Ingenieur mit zusätzlichem MBA-Abschluss bringt Till Tauber die erforderlichen Kenntnisse mit, um wirtschaftliche und verwaltungstechnische Fragestellungen zur Immobilie aus verschiedenen Perspektiven zu beleuchten. Neben der Betreuung des Bewerbungsportals TT Bewerbungsservice schreibt er regelmäßig für Hausverwaltung-Ratgeber.de. Dabei stehen vor allem praxisnahe Tipps und Hilfen für Eigentümer sowie für Mieter im Vordergrund.
Wo ist festgelegt, dass eine Beschluss-Sammlung in einer lesbaren Schriftgröße einsichtbar zu sein hat. Grund dieser fast wirklichkeitsfremden Frage: Unsere Hausverwaltung, welche seit Jan. 2019 diese wahrnimmt, hat angeblich von der früheren Hausverwaltung nur eine Bschlußsammlung in max 4 Punkt Schrft als pdf-Datei erhalten. Diese ist auch mit einer Lupe nicht lesbar.. Die aktuelle Hausverwaltung zeigt keine Bereitschaft hier eine Korrektur vorzunehmen.
Hallo, ich habe mehrere Fragen zu dem Thema.
1. Was hat mehr Gewichtung. Das Beschluss oder die Protokolle?
2. Ist es richtig und rechtens dass ganze Protokolle in das Beschluss hineinkopiert werden? – bei unserer WEG wurde einfach für vergangenes Jahr der ganze Protokolltext ungefiltert (mit teils verwirrenden, widersprüchlichen Passagen) hineinkopiert
3. Verjähren Beschlüsse irgendwann? – Wir, als neue Eigentümer, würden gerne einen Beschluss aus dem Jahre 2007 umsetzen lassen. Dieser Beschluss wurde bisher nur zum Teil umgesetzt, da der Voreigentümer unserer Einheit an den Sanierungsmaßnahmen für unsere Einheit bisher nicht interessiert war.