Die WEG Reform 2020 – welche Änderungen bringt das WEMoG?

Aus dem Wohnungseigentumsgesetzt wird in der Reform das WEMoG, das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz.

Christine Lambrecht, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, erklärt in einer Pressemitteilung des BMJV vom 17. September 2020:

„Das Wohnungseigentumsgesetz ist eine Erfolgsgeschichte. Es erlaubt die Schaffung von ‚Eigentum auf der Etage‘ und ermöglicht breiten Teilen der Bevölkerung, Immobilieneigentum zu erwerben. Für viele ist die Schaffung von Wohneigentum ein wichtiger Baustein bei der privaten Altersvorsorge. Das WEG ist seit seiner Einführung im Jahre 1951 jedoch nur punktuell geändert worden und hält vielen rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen nicht mehr stand: Wir beobachten einen zunehmenden Sanierungsstau bei Altbauten sowie Hindernisse beim energetischen und barrierereduzierenden Umbau. Mit dem heute beschlossenen Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz wird das WEG an die Bedürfnisse der Zukunft angepasst. Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaften wird effektiver ausgestaltet. Umbauten sind nun einfacher möglich, damit Wohnanlagen energetischen Standards entsprechen und ältere Eigentümer auch im Alter noch barrierefreien Zugang zu ihrer Wohnung haben.[…].”

Wir sind gespannt, was diese “Erfolgsgeschichte” nun weiterhin für spannende Ausführungen in der Praxis bereithalten mag, denn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat geben grünes Licht für das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), wie das WEG zukünftig heißen wird.

Hier geht es direkt zur Infografik mit den wichtigsten Änderungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG)!

Die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes wurde lange erwartet. Gerade in der Coronakrise zeigte sich, wie schleppend Umlaufbeschlüsse in Briefform vonstattengehen – wenn überhaupt. Zudem galt es, den oft vorhandenen Modernisierungsbedarf zu erleichtern.

So wie es aussieht, sind die Änderungen umfangreich – kein Wunder, denn das WEG ist in seiner und 70 Jahre alten Fassung zuletzt 2007 leicht geändert worden. Zur Übersicht und Information hier ein Einblick in die wichtigsten Neuerungen des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes. Eins vorweg: Glücklicherweise wurde zurückgerudert und die erste Fassung – besonders im Hinblick auf die geplanten sehr weit gefassten Verwalterbefugnisse – überarbeitet.

Wer ist von der WEG-Reform 2020 betroffen?

Die Neuerungen des WEG führt für Mieter, Vermieter und Eigentümer sowie Verwaltern zu vielen Änderungen.
Dass sich Eigentümer im Hinblick auf der WEMoG einlesen und informieren müssen, ist klar. Aber auch auf Mieter in WEGs kommen Änderungen zu.

In der Gesamtheit sind Eigentümer, Vermieter, Verwalter und darüber hinaus auch Mieter in WEGs betroffen, denn offensichtlich werden schon ab dem 1. Dezember 2020 die Änderungen durchgesetzt. Schauen wir uns diese Neuerungen, welche die Gesetzesreform mit sich bringt, einmal genauer an –  denn es gibt viele Aspekte im Bereich des Wohnens, die nicht mehr so bleiben wie bisher! Indirekt sind auch, wie im Nachfolgenden ersichtlich wird, die Grundbuchämter sowie die IHKs von der Reform betroffen.

Die Änderungen der WEG-Reform betrifft nicht nur Eigentümer und Verwalter, sondern auch Mieter. Es gibt einige Neuerungen zu beachten!

WEG-Verwalter: Zukünftig zertifiziert? Kommt der Sachkundenachweis?

Zertifizierungen für WEG-Verwalter wird es mit dem WEMoG geben, aber es gibt eine Übergangsfrist.
Eine Verwalterzertifizierung kommt, das ist klar. Aber wer nicht verwalten will, den hindert ein Papier eher nicht daran.

Die Frage, ob es einen verpflichtenden Sachkundenachweis für WEG-Verwalter geben sollte, stand schon  lange zur Diskussion. Jeder Wohnungseigentümer wird gem. §19 Abs. 2 Nr. 6 nun im Rahmen der sogenannten ordnungsgemäßen Verwaltung das Recht zugesprochen, die Bestellung eines zertifizierten Verwalters zu verlangen. Zertifiziert ist ein Verwalter dann, sofern eine Prüfung vor einer IHK nachgewiesen wurde. Konkrete Einzelheiten, welche Inhalte die geplante IHK-Zertifizierung umfassen wird, ist jedoch noch nicht festgelegt. Aber: Erst zwei Jahre nach Inkrafttreten der Reform besteht der Anspruch auf Bestellung. Wir finden diese Regelung ein bisschen fragwürdig: Ein guter Verwalter wird, ganz unabhängig von seinem Ausbildungshintergrund, vernünftig und zukunftsorientiert verwalten. Eine Zertifizierung auf dem Papier mag bestehen, aber ob ein WEG-Verwalter tatsächlich tätig sein will, Beschlüsse umsetzt, Sanierungsstau verhindert und für ein angenehmes Wohnen sorgt, ist mit einem IHK-Zertifikat nicht garantiert. Wer hingegen nicht verwalten will, kann dies nach wie vor natürlich einfach tun. Dies zeigt, dass all die Beteiligten, die an der Gesetzesreform beteiligt waren, zahlreiche Aspekte rund um das Wohnen  in einer WEG nur vom Papier her kennen, nicht aus der Praxis.

Ein kompetenter und motivierter Verwalter wird unabhängig von seinem Ausbildungshintergrund gute Arbeit leisten. Vor nicht umgesetzten Beschlüssen, Sanierungsstau und intransparenten Abrechnungen schützt ein Zertifikat nicht automatisch.

Eine unabhängige Aufsicht für Verwalter gibt es nicht. Zu beachten sind auch die Ausnahmen zu der neuen Verwalterregelung: Zunächst einmal gilt eine Übergangsfrist von dreieinhalb Jahren. Für diesen Zeitraum gilt der aktuell bestellte Verwalter als zertifizierter. Zudem ist eine weitere Ausnahme geplant, die sich selbst verwaltende WEGs betrifft. Bestellte die Gemeinschaft einen Wohnungseigentümer zum Verwalter und gibt es nicht mehr als neun Sondereigentumseinheiten, dann kann auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verzichtet werden – es sei denn, ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt ausdrücklich danach.

Eigentümerversammlungen – viele Änderungen des WEG durch das WEMoG!

Änderungen in den Eigentümerversammlungen gibt es viele im Rahmen der WEG-Reform 2020.
Immer beschlussfähig, Onlineteilnahme möglich und das Protokoll ist im Anschluss an die Eigentümerversammlung fertig zu stellen. Das sind nur einige Neuerungen, die Eigentümer zu erwarten haben.

Zunächst einmal ändert sich die Einberufungsfrist und wird von den bisherigen zwei Wochen auf drei verlängert. Im ersten Gesetzesentwurf waren vier Wochen Ladungsfrist vorgesehen, was natürlich eine noch besser Planbarkeit erlaubt hätte. Neu und positiv ist auch, dass Eigentümer in Zukunft einfacher eine Eigentümerversammlung einberufen können, sollte sowohl der Verwalter oder der Verwaltungsbeiratsvorsitz abwesend oder gar unwillig sein. Offenbar kann die Einberufung auch via E-Mail erfolgen. Auch Umlaufbeschlüsse sollen zukünftig per E-Mail möglich sein, genauer gesagt heißt es nun “Textform” statt “Schriftform”. Somit sind auch Onlineplattformen oder Apps zur Einberufung von Eigentümerversammlungen oder für Umlaufbeschlüsse anwendbar. Eigentümerversammlungen werden zudem ein bisschen digital: Eine reine Online-Versammlung ist allerdings nicht möglich, auch nicht mit Mehrheitsbeschluss. Aber es soll die Möglichkeit geben, online teilnehmen zu dürfen.

Vor allem kleinere Eigentümergemeinschaften können zukünftig davon profitieren, dass Umlaufbeschlüsse auch via E-Mail gefasst werden dürfen. Der schnellen Umsetzung steht – theoretisch – nicht mehr viel im Weg!

Immer beschlussfähig werden die Eigentümerversammlungen bald jedoch werden – ganz gleich, wie viele Miteigentumsanteile anwesend sind. Dies bietet den Vorteil, dass nicht kurzerhand wieder ein neuer Termin gefunden werden muss für eine mögliche Folgeveranstaltung, darüber hinaus entfallen die Kosten für eine solche Zusammenkunft. Aber gleichzeitig mag es nachteilig sein, dass eine Veranstaltung zu einer unpassenden Zeit (in den Ferien, dazu wochentags mittags um 12h z.B.) tatsächlich stattfindet und kaum jemand kommen kann. Auf diese Weise können unliebsame Diskussionen schnell beendet und beispielsweise dringende Beschlussfassungen verschoben werden, wenn beispielsweise nur der Mehrheitseigner anwesend ist. Ein unseriöser Verwalter kann die Diskussion in die von ihm gewünschte Richtung leiten und es entsteht Sanierungsstau. Neu im WEMoG ist auch die Regelung zum Protokoll! Lange Wartezeiten sind vorbei. Zukünftig soll das Versammlungsprotokoll direkt nach Beendigung der Eigentümerversammlung erstellt werden.

Grünes Licht für Modernisierung und Sanierung – Ladesäulen für E-Autos inklusive

Modernisierungen auch im Bereich Elektrofahrzeuge sieht das WEMoG vor, damit etwa Ladesäulen eingebaut werden können.
Weg frei für die E-Mobilität respektive für Ladesäulen in WEGs. Auch Solaranlagen und schnelle Internetanschlüsse sind von den Neuerungen des WEGs betroffen.

Ziel der Gesetzesreform war es unter anderem auch, dem Sanierungsstau entgegenzuwirken, mit dem zahlreiche WEGs zu kämpfen haben. Sanierungsstau kann grundsätzlich viele Ursachen haben, von wenig Geld in der Instandhaltungsrücklage, über vertagte Beschlüsse, fehlender Angebote und Handwerker und inkompetente Verwalter. Aber auch Eigentümer, die Modernisierungs- und Sanierungsmaßnahmen  im Rahmen der Beschlussfassung boykottieren, sind natürlich ein Klassiker. So soll es in Zukunft einfacher werden, denn § 20 Abs. 1 WEG-neu sieht vor, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit durchzubekommen sind. Es sollen dann jene Eigentümer die finanzielle Last tragen, welche für die Maßnahme gestimmt haben. Aber: Alle Eigentümer tragen die Kosten, sofern mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile ein Beschluss herbeigeführt wurde und die anvisierte Maßnahme mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit abgesegnet wurde. Zudem gibt es den Schutz vor “unverhältnismäßigen Kosten”. Dieser nicht näher erläuterte Begriff, der viel Interpretationsspielraum lässt, soll eine Kostentragung aller Eigentümer verhindern, wenn bei einer baulichen Veränderung mit “unverhältnismäßigen Kosten” zu rechnen ist.

Abgelehnt werden können Ladesäulen oder schnelle Internetzugänge bei der Beschlussfassung in Zukunft nicht mehr, auch wenn die Eigentümergemeinschaft zerstritten ist.

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All das ist äußerst unpräzise. Wenn des Weiteren schon klar ist, dass einige Eigentümer ohnehin nicht der baulichen Veränderung zustimmen werden, schultern die wenigen Befürworter auch noch die Kosten? So kann es unter anderem dazu kommen, dass gar nicht mehr für Modernisierungen gestimmt wird – man darf die oft gegenläufigen Interessensbildungen in WEGs an dieser Stelle nicht unerwähnt lassen. Eine weitere – ungenau belassene – Ausnahme für die Kostenverteilung bei Modernisierungen gibt es aber noch. Für den Fall, dass sich die Kosten einer Maßnahme in einem “angemessenen Zeitraum amortisieren” [siehe § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG-neu], kann eine Verteilung auf alle Eigentümer vorgenommen werden. Was auch immer ein sogenannter angemessener Zeitraum sein mag, meist geht man von 10 Jahren aus, werden offenbar in Zukunft die Gerichte feststellen. Wir befürchten, dass es nicht wie geplant zu einer Entlastung der jeweils zuständigen Gerichte kommen wird, sondern gerade diese frei zu interpretierenden Aussagen rund um “angemessene Zeiträume”, für die ein oder andere juristische Auseinandersetzung sorgen werden. Aber etwas Gutes bringen die Neuerungen zur Modernisierung in der Neuauflage des WEGs mit sich! Jeder Eigentümer hat gemäß § 20 Abs. 2 WEG-neu bald einen Anspruch auf einen barrierefreien Aus- und Umbau, Zugang zu schnellem Internetanschluss, Maßnahmen zum Einbruchsschutz sowie auf den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge – auf eigene Kosten natürlich. Einbruchssichere Türen, Glasfaserleitungen oder auch ein Treppenlift sind also in Zukunft definitiv möglich.

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Sondereigentumsfähigkeit wird erweitert

Dem ewigen Diskussionsthema Sonder- und Gemeinschaftseigentum  widmet sich die WEG-Reform ebenfalls, denn die Sondereigentumsfähigkeit wird ausgeweitet. Zukünftig sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG-neu auch Freiflächen wie Terrassen, Gartenanteile oder Stellplätze sondereigentumsfähig. Besonders bezüglich der Gartenanteile und Terrassen gab es in Eigentümerversammlungen immer lange Diskussionen.

Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen der WEG

Durch § 18 Abs. 4 WEG-neu bekommt jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft ein gesetzlich verankertes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen. Was wird sich in dieser Hinsicht denn für Wohnungseigentümer ändern, deren Verwalter unseriös und völlig unwillig ist, Einsichtnahme zu gewähren?

Änderung bei den Verwalterbefugnissen

Verwalterbefugnisse und Verwalterabwahl sind zentrale Neuerungen im WEMoG, dem Nachfolger des WEG.
Die Befugnisse der WEG-Verwalter ändern sich und damit auch die Eigenverantwortung der Eigentümer. Eine ganz einfache Diskussion werden die Obergrenzen der Befugnisse vielleicht nicht.

In § 27 Abs. 2 WEG-neu wird zukünftig geregelt, dass die Eigentümer dem Verwalter weitere Befugnisse überlassen und somit dessen Verantwortungsbereich erweitern können. Die Gesetzesüberarbeitung gibt den Wohnungseigentümern bald die Möglichkeit, selbst die Maßnahmen zu definieren, die sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen. Das bietet jede Menge Vorteile, denn ein Verwalter ist auf konkrete Beschlüsse der Eigentümer angewiesen – wenn diese sich gegenseitig in der Abstimmung blockieren, herrscht manchmal Stillstand. Die Befugnisse können kleinere Reparaturaufträge umfassen oder in beschränktem Maß Verträge mit Versorgern und Dienstleistern. Auch ist es positiv, dass Verwalter nun selbst proaktiv bei offenen Hausgeldforderungen von nicht zahlungskräftigen oder -willigen Eigentümern vorgehen können, ganz ohne Beschluss der Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können jetzt Obergrenzen festlegen, bis zu denen ein Verwalter für sie tätig sein darf. Dies bringt natürlich ein wenig Eigenverantwortung mit sich und kann problematisch sein, wenn es einen freigiebigen Mehrheitseigentümer in Kombination mit einem nicht vertrauenswürdigen Verwalter gibt.

Jetzt sind gut informierte Eigentümer gefragt: Die Verwalterbefugnisse gemeinsam auszuhandeln, kann zerstrittene WEGs vor Herausforderungen stellen, bietet aber gleichzeitig auch eine Chance.

Auch wenn man sich als Neu-Eigentümer in eine WEG einkauft, in welcher der Verwalter umfangreiche Befugnisse für Verträge bekommen hat, können die Nebenkosten schnell steigen.

Verwalter: Außenvollmacht nach § 9b Abs. 1 WEG-neu

Vorgesehen ist, dass WEG-Verwalter zukünftig für die Eigentümergemeinschaft eine Vertretungsmacht erhält. Lediglich Grundstückskaufverträge sowie Darlehensverträge benötigen einen Beschluss. Es wird spannend, wie weit diese Außenvollmacht von unseriösen Verwaltern ausgereizt wird. Gut informierte, sachliche Eigentümer sind da das beste Mittel.

Abberufung des Verwalters – einfacher und ohne wichtigen Grund

Verwalterabwahl ohne wichtigen Grund besagt das WEMoG, damit Eigentümer leichter unseriöse Verwalter in die Schranken weisen können.
Zu den wichtigen Gründen, die zur Abberufung eines Verwalters vorliegen mussten, zählten vorher etwa das Fehlen einer Beschlussfassung oder ein fehlendes Vertrauensverhältnis. Einen Grund brauchen Eigentümer zukünftig nicht mehr für die Abberufung.

Ist eine Eigentümergemeinschaft nicht mehr einverstanden mit ihrer WEG-Verwaltung, dann benötigt sie für die Abberufung und Kündigung bisher einen sogenannten wichtigen Grund. Das soll sich mit § 26 Abs. 3 WEG-neu ändern, was sehr zu begrüßen ist. Eine Abberufung wird damit jederzeit möglich, der dazugehörige  Verwaltervertrag [denn Achtung: Abberufung und Kündigung sind zwei getrennte Vorgänge!] soll spätestens sechs Monate nach Abberufung enden. Die einfachere Kündigung ist überaus positiv für all jene WEGs, die von untätigen Verwaltern betreut werden.

Beiratstätigkeit: jetzt flexibel!

Das Beiratsamt wird flexibler: Mussten es vorher drei Verwaltungsbeiräte sein, kann ein Beschluss gefasst werden, der die Anzahl der Mitglieder je nach Wunsch festlegt. Es können in Zukunft auch beispielsweise nur zwei oder mehr als drei Mietglieder das Beiratsamt wahrnehmen. Es gibt, und das ist sehr positiv, gemäß § 29 Abs. 2 WEG-neu eine neue Aufgabe, die auf Verwaltungsbeiräte zukommt: die Überwachung des Verwalters. Somit wird der Beirat ermuntert, Vorschläge des Verwalters nicht nur abzunicken, sondern kritisch zu betrachten.

Jetzt sind kritische Beiräte gefragt. Die Lockerung bezüglich der Haftung und die weniger starre Vorgabe im Hinblick auf die Anzahl machen das Beiratsamt insgesamt attraktiver.

In der Praxis wird das spannend. Positiv ist die Haftungsbeschränkung, welche die WEG Reform im § 29 Abs. 2 WEG-neu vorsieht, denn die Haftung im Ehrenamt wird für Beiräte beschränkt auf die Punkte grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies macht das Beiratsamt deutlich attraktiver.

Neuregelungen zur Jahresabrechnung

Nicht immer ist sie transparent und nachvollziehbar, oft ist sie zusammengeschustert und es dauert, bis man alles durchblickt hat: Die Jahresabrechnung. Guten Verwaltern ist es ein Anliegen, den Wohnungseigentümern eine schlüssige und sachlich wie rechnerisch richtige Aufschlüsselung zukommen zu lassen. Zukünftig soll sich die Beschlussfassung gem. § 28 Abs. 2 Weg-neu nur noch auf die Abrechnungsspitze beziehen, nicht mehr auf das gesamte Rechenwerk. Ob dies für Transparenz sorgen wird? Neu geplant dafür ist jedoch die Verpflichtung, dass Verwalter der WEG einen sogenannten Vermögensbericht präsentieren (§ 28 Abs. 4 WEG-neu), und zwar nach Ablauf eines Kalenderjahres.

Wie kann man eine Abrechnung nachvollziehbar und transparent gestalten? Weniger Rückfragen bedeuten auch weniger Arbeit für Verwalter. Ob das WEMoG da den richtigen Weg einschlägt, ist nicht sonderlich wahrscheinlich.

Der Begriff Instandhaltungsrücklage wird nicht mehr verwendet, sondern wird umbenannt in Erhaltungsrücklage. In dem Vermögensbericht soll die Erhaltungsrücklage dargestellt werden sowie das wesentliche Gemeinschaftsvermögen präsentiert.

Auch Mieter sind von WEG-Reform betroffen

Anvisiert ist eine Harmonisierung von Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Dies betrifft etwa die Betriebskostenabrechnung: Momentan ist bei der Kostenverteilung die Wohnfläche das Maß aller Dinge, das WEG hingegen verteilt die Kosten nach Miteigentumsanteilen. Das soll sich ändern und sich bei vermieteten Eigentumswohnungen zu der in der WEG veranschlagten Kostenverteilung ändern. Hinzu kommt, dass bei Anmietung von Sondereigentumseinheiten die Mietenden  nach § 15 WEG-neu Baumaßnahmen in der Liegenschaft dulden müssen.

Die Infografik zum WEMoG / zur WEG-Reform 2020

Hier finden Sie eine Inforgrafik zu den wesentlichen Punkten des WEMoG, mit dem das WEG 2020 reformiert wurde.

Auszüge der WEG-Reform im Fazit: ein nötiger Kompromiss mit Schwächen

Die WEG-Reform 2020 war sehr nötig und das WEMoG wird gute Neuerungen mit sich bringen.
Die WEG-Reform wird viele positive Neuerungen mit sich bringen. Spannend wird es in der Praxis!

Die WEG-Reform war längst überfällig und gibt den Weg frei für Modernisierung und energetische Erneuerung. Vielleicht lassen sich in Zukunft auch schneller die ein oder anderen Maßnahmen einleiten, um Sanierungsstau zu vermeiden. Positiv ist auch die Möglichkeit für Wohnungseigentümer, zukünftig ohne großen Aufwand für Barrierefreiheit zu sorgen und sich auf eigene Kosten eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge (Wallbox) installieren zu lassen. Die Vermeidung von zahlreichen Anfechtungsklagen ist mit der WEG-Reform also durchaus möglich. Erfreulich ist auch das Entfallen der starren Vorgaben bezüglich der Größe des Verwaltungsbeirates und die abgemilderte Haftung. Gleiches gilt für die erleichterte Abberufung des Verwalters sowie für die vereinfachte Einberufung von Eigentümerversammlungen. Ein kleines bisschen digitaler wird es durch die Möglichkeit zur Onlineteilnahme und durch die Möglichkeit der Versendung von E-Mails zu Umlaufbeschlüssen ebenfalls.

Eventuelle Schwächen, die sich in der Praxis natürlich noch genauer zeigen werden, erwarten wir in den folgenden Bereichen:

Jahresabrechnung: Inwieweit die neuen Regelungen zur Transparenz in der kaufmännischen Verwaltung beitragen werden, ist nicht ganz klar, wenn dem WEG-Verwalter zukünftig gleichzeitig auch mehr Rechte im Außenverhältnis aufgetragen werden. Jede einzelne Kostenposition, die da für die WEG anfällt, müsste schon noch nach wie vor ersichtlich sein. Zudem können sich bei unseriösen Verwaltern Probleme ergeben, da sich die Beschlussfassung nur noch auf die Abrechnungsspitze beziehen wird.

Eigenverantwortung der Eigentümer: Neben der Kontrollfunktion, die der Beirat zukünftig gegenüber der Verwaltung ausüben soll, müssen sich die Eigentümer im Klaren darüber sein, dass sie zukünftig den Verwaltern beispielsweise Obergrenzen festlegen, die ein eigenmächtiges Handeln ohne Beschluss ermöglichen. In vielen WEGs wurde dies schon vorher so gehandhabt, um eine gewisse Handlungsfähigkeit des Verwalters zu garantieren, wenn es um kleinere Reparaturaufträge ging. § 27 Abs. 2 WEG-neu regelt, dass die Eigentümer die Höhe der Maßnahmen selber definieren können. Gibt es jedoch einen Mehrheitseigentümer, so kann ein Ungleichgewicht entstehen. Da Eigentümerversammlungen zukünftig immer beschlussfähig sein werden, ist ein Nichterscheinen problematisch. Besonders Liegenschaften, in denen es viele Ferienwohnungen respektive Zweitwohnsitze gibt, sind davon betroffen.

Kostenübernahme: Interessant wird es, wenn nur diejenigen Eigentümer die Baukosten zu tragen haben, die für die Maßnahmen stimmen. Vorgesehen ist auch, dass nur diese Eigentümer die Maßnahme nutzen. Beispiel Aufzug: Zwei Eigentümer im Dachgeschoss möchten einen Aufzug haben. Laut § 21 Absatz 4 WEG neu können sich Eigentümer, die ursprünglich dagegen gestimmt haben und den Aufzug später nutzen wollen, im Nachhinein an den Baukosten beteiligen. Das klingt abenteuerlich für die Praxisumsetzung.

Insgesamt gibt es viele sinnvolle Neuerungen, welche Uneinigkeiten zwischen den Eigentümern vermeiden sollen. Wir sind sehr gespannt darauf, welche Vorteile aber auch Spannungen sich im Alltag ergeben werden! Hier geht es zur gestern veröffentlichten Novelle im Bundesgesetzblatt.

Aktuelles zum Gebäudeenergiegesetz und zur CO2-Steuer

Dieser Beitrag wurde am 14.01.2022 aktualisiert.

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2 Kommentare

  1. Meine WEG besteht aus 3 Eigentümern. Laut Teilungserklärung habe ich einen Miteigentumsanteil von 345/1000. Gemeinschaftliches Eigentum ist u.a. das Dach.
    Ich möchte 1/3 der Dachfläche für eine Solaranlage nutzen. Darf ich das ohne Zustimmung der Miteigentümer, mit 2/3 oder nur mit 3/3 Zustimmung? Ich bezahle die Anlage selbst.

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